Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
4 Ca 1029/24Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23.08.2024, zugegangen am 27.08.2024, beendet wird.

2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bei gleichzeitiger Nennung der zugehörigen Kriterien der potenziellen Arbeitsstelle (Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung) zu erteilen für den Zeitraum 01.10.2024 – 25.06.2025.

3. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten, mitzuteilen, ob er sich auf die unterbreiteten Vorschläge beworben hat und wie die Reaktion von Arbeitgeberseite erfolgt ist.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 13.587 € festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4 Ca 913/24Urteil


1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2024 aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Chemikant weiter zu beschäftigen.

3. Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte 16.099,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2025 zu zahlen.

4. Der Kläger hat 47 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 53 %.

5. Der Streitwert wird auf 34.502,86 € festgesetzt.
7 Ca 308/251. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.600,00 € festgesetzt
7 Ca 336/251. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 1) zu 80 %. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu 2) trägt allein der Kläger.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.352,00 € festgesetzt.