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| 1. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 21/24 (ArbG Düsseldorf 16 BV 46/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 12.12.2024 | |
| Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
| Stichworte: | Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und Passagierkontrolle an einem Flughafen | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 87f GG; § 2 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 42 Abs. 1 BetrVG, § 43 Abs. 1 BetrVG, § 44 Abs. 1 BetrVG, § 78 BetrVG; § 5 Abs. 1 LuftSiG, § 16a Abs. 1 LuftSiG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 31. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. 2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. 3. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen standen der Durchführung der Teilbetriebsversammlungen keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. (1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung (7) Keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleich-zeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zu regelmäßigen Betriebsversammlungen. 4. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum, ob er sich - wie hier hilfsweise - für Teil-betriebsversammlungen während der Arbeitszeit oder (Voll-)Betriebsversammlungen außer-halb der Arbeitszeit entscheidet. In seiner Abwägung durfte Betriebsrat die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle berücksichtigen und sich für mehrere Teilbetriebsversamm-lungen während der Arbeitszeit entscheiden, weil er zugleich davon ausging, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 TaBV 21/24 (499 KB) | |
| 2. | LAG Düsseldorf 12 SLa 447/24 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 1273/23) | |
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| Entscheidungsdatum | 04.12.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Betriebsrentenanpassung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 301 AktG; § 16 BetrAVG; § 253 Abs. 2, 6 HGB, § 268 Abs. 8 HGB; Art. 75 Abs. 6, 7 EGHGB; § 258 ZPO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 6. Februar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt. 2. Für die Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG ist nur derjenige Betrag als außerordentlicher Ertrag herauszurechnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Auflösung von bisherigen Rückstellungen wegen der Neubewertung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB ergibt, nicht aber unabhängig davon der gesamte Unterschiedsbetrag i.S.v. § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 SLa 447/24 (244 KB) | |
| 3. | LAG Düsseldorf 3 SLa 319/24 (ArbG Krefeld 1 Ca 89/24) | |
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| Entscheidungsdatum | 15.10.2024 | |
| Stichworte: | Befristungskontrollklage-Klagefrist-Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung eines ungeordneten Anlagenkonvoluts | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 14, 17 TzBfG, 4,7 KSchG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 27. Februar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin. 2. Wird in einer im Januar 2024 erhobenen Befristungskontrollklage eine Befristungsvereinbarung zum Gegenstand des Klageantrages gemacht, deren Befristungsende 31.12.2022 bereits weit mehr als drei Wochen zurückliegt, in der Klagebegründung auf zahlreiche Befristungsvereinbarungen und insbesondere auf die im Antrag bezeichnete, jedoch an keiner Stelle auf die letzte Befristungsvereinbarung zum 31.12.2023 Bezug genommen, dann noch ausdrücklich erklärt, dass man einen punktuellen Feststellungsantrag stelle, und wird dann knapp drei Monate später eine Antragsumformulierung vorgenommen und nunmehr die letzte Befristungsvereinbarung mit Befristungsende 31.12.2023 zum Gegenstand der Klage gemacht, liegt eine nachträgliche Klageänderung vor, die die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht mehr wahrt. 3. Zwar ist ein Klageantrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung und auch der beigefügten Anlagen auszulegen. Da die Frage, welche Befristungsvereinbarung zu welchem Beendigungstermin einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden soll, sowohl die Bestimmtheit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als auch damit zusammenhängend die Bestimmung des Streitgegenstands betrifft, muss eine Auslegung, die abweichend vom Antragswortlaut eine ganz andere und in der Klagebegründung nirgendwo erwähnte Befristungsabrede zum Klage- und damit Streitgegenstand machen möchte, allerdings klare Anhaltspunkte für eben diesen Klagewillen aus Klageschrift und Anlagen entnehmen können. 4. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, sich aus einem völlig unstrukturierten, 39 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut das nach seiner rechtlichen Würdigung möglicherweise zutreffende, weil allein zu einer Einhaltung der Klagefrist geeignete Schriftstück herauszusuchen und dann gegen Antragswortlaut und begründung zum Gegenstand der Klage zu machen. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 3 SLa 319/24 (275 KB) | |
| 4. | LAG Düsseldorf 10 TaBV 30/24 (ArbG Duisburg 2 BV 41/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 11.10.2024 | |
| Stichworte: | Versetzung, Umgruppierung, Zustimmungsersetzung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 99 BetrVG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung im Anwendungsbereich des bei der Beklagten geltenden Vergütungsrahmentarifvertrages der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V.; weitgehend parallel zu: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24. September 2024 - 10 TaBV 18/24 -, anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter 4 ABR 35/24. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 10 TaBV 30/24 (200 KB) | |
| 5. | LAG Düsseldorf 12 SLa 63/24 (ArbG Düsseldorf 11 Ca 2799/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 7. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 SLa 63/24 (561 KB) | |
| 6. | LAG Düsseldorf 12 SLa 302/24 (ArbG Düsseldorf 14 Ca 3142/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
| Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 7. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 SLa 302/24 (559 KB) | |
| 7. | LAG Düsseldorf 12 SLa 168/24 (ArbG Oberhausen 1 Ca 1218/23) | |
|---|---|---|
| Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
| Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert ist in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 SLa 168/24 (550 KB) | |
| 8. | LAG Düsseldorf 3 SLa 223/24 (ArbG Essen 5 Ca 2001/23) | |
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| Entscheidungsdatum | 17.09.2024 | |
| Zulassung | keine Zulassung | |
| Stichworte: | Benachteiligung wegen des Geschlechts unterbliebener Beförderung | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 1,3,7,15 Abs. 2, 22 AGG | |
| Veröffentlichungsdatum: | 7. Februar 2025 | |
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass eine interne Stellenbesetzung bzgl. einer Beförderungsstelle ohne Stellenausschreibung erfolgt ist, begründet für sich genommen kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung eines sich dann nicht bewerbenden und dementsprechend nicht berücksichtigten Mannes gegenüber der für die Stelle ausgewählten Frau. Denn eine gesetzliche Ausschreibungspflicht gibt es insoweit nicht, so dass der Arbeitgeber - solange nicht beispielsweise ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG vorliegt - grundsätzlich frei entscheiden kann, ob ausgeschrieben wird oder nicht. Der damit verbundene Transparenzmangel des Stellenbesetzungsverfahrens als solcher ist geschlechtsneutral; Männer und Frauen sind hiervon gleichermaßen betroffen. 2. Der Umstand, dass drei von vier in engem zeitlichen Zusammenhang neu zu besetzende Abteilungsleiterstellen mit Frauen und nur eine mit einem Mann besetzt werden, begründet weder für sich noch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Ausschreibung (aller) dieser Stellen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Arbeitgeberin eine unternehmens- und konzernweite Strategie der Frauenförderung nach § 5 AGG verfolgt. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 3 SLa 223/24 (333 KB) | |
| 9. | LAG Düsseldorf 10 SLa 281/24 (ArbG Oberhausen 3 Ca 912/23) | |
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| Entscheidungsdatum | 23.08.2024 | |
| Zulassung | Revision | |
| Stichworte: | Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
| Veröffentlichungsdatum: | 13. Dezember 2024 | |
| Leitsatz: | Zur Inbezugnahme des "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung (weitgehende Parallelität zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2024 - 8 SLa 174/24). | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 10 SLa 281/24 (284 KB) | |
| 10. | LAG Düsseldorf 12 SLa 59/24 (ArbG Essen 3 Ca 2191/23) | |
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| Entscheidungsdatum | 21.08.2024 | |
| Stichworte: | Versorgungsausgleich und Höhe der Betriebsrente | |
| Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 242 BGB; § 219 Nr. 2 FamFG, § 220 Abs. 4 FamFG, § 224 Abs. 1 FamFG; § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 30 Abs. 2 VersAusglG; § 258 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO | |
| Veröffentlichungsdatum: | 25. September 2024 | |
| Leitsatz: | 1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs. 2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt. | |
| Dokument: | LAG Düsseldorf 12 SLa 59/24 (233 KB) | |
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