Nachfolgend wird der Ablauf des Güte- und des Kammertermins erläutert.
Der Gütetermin
Liegt die von Ihnen selbst oder die von Ihrer bevollmächtigten Person erhobene Klage dem Gericht vor, dann bestimmt dieses einen baldigen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor der Berufsrichterin (Vorsitzende) oder dem Berufsrichter (Vorsitzender) statt. Hierbei wird der Sachverhalt mit den Parteien erörtert, auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und die richtige Antragstellung hingewiesen und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien (Vergleich) zu erreichen.
Kommt es zu keiner Einigung, weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Parteien darauf hin, was sie noch vortragen müssen. Sodann wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits vor der Kammer bestimmt. Das ist der Termin, in dem die Streitsache förmlich verhandelt (nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes) und vom Gericht entschieden werden soll.
Der Kammertermin
Die Kammer besteht aus einer Berufsrichterin (Vorsitzende) oder einem Berufsrichter (Vorsitzender) und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern als Beisitzer. Von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern kommt jeweils eine(r) aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen und eine(r) aus dem Kreis der Arbeitgeber/innen.
In der Kammerverhandlung wird der Sach- und Streitstand noch einmal eingehend erörtert. Wenn die Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, werden Beweise erhoben, z. B. Zeugen vernommen und Urkunden vorgelegt. Eine Beweisaufnahme findet nur dann statt, wenn es für die Entscheidung gerade auf diese streitigen Tatsachen ankommt.
Auch in dieser Verhandlung ist eine gütliche Einigung noch möglich. Kommt sie nicht zustande, verkündet die Kammer - in der Regel am Schluss des Sitzungstages - eine Entscheidung. Dabei kann es sich um ein Urteil handeln. Es kann aber auch um einen Hinweis- und Auflagen- oder Beweisbeschluss ergehen und ein weiterer Kammertermin bestimmt werden.